Die unentgeltliche Rechtspflege

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Konflikte lassen sich leider teilweise nur durch den Gang vor Gericht lösen. Dem Rechtssuchenden muss der Zugang zum staatlichen Gericht ungeachtet seiner finanziellen Verhältnisse ermöglicht werden. Da sich viele sowohl die Gerichts- als auch die oft damit einhergehenden Anwaltskosten nicht leisten können, wurde das Instrument der unentgeltlichen Rechtspflege geschaffen. Wann und in welchem Umfang diese beantragt werden kann und welche Auswirkungen diese auf die Kosten effektiv hat, wird im nachfolgenden Beitrag erläutert.

 

1. Rechtliche Grundlage

Nach Art. 29 Abs. 3 der Schweizer Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter.

 Die unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren möglich. Ergänzend zur Bundesverfassung wird die unentgeltliche Rechtspflege demzufolge für die verschiedenen Verfahren in den jeweiligen dafür anwendbaren Bestimmungen festgehalten und präzisiert (Zivilprozess [Art. 117 ff. ZPO], Strafprozess [Art. 130 ff. StPO] etc.).

2. Umfang

Ziel der unentgeltlichen Rechtspflege ist der freie Zugang zum Gericht und die zweckdienliche Wahrung der Parteirechte.

Inhaltlicher Umfang

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit vorübergehend von der Zahlung der Gerichtskosten sowie von Vorschuss- und Sicherheitsleistung (vgl. Ziffer 7).

 Damit ist weder ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung noch aussergerichtliche Rechts­beratung voraussetzungslos garantiert. Damit auch die Bestellung eines Rechtsvertreters umfasst wird, muss die gesuchstellende Person zur Führung des Prozesses auf fachkundigen Rat angewiesen sein. Es darf sich also nicht um einen Bagatellfall handeln. Von einem Bagatellfall kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen droht.

Gerade bei Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime gilt, also das Gericht oder die Behörde den Sachverhalt vom Amtes wegen abzuklären hat (z.B. KESR, Sozialversicherungsrecht), scheitert das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts­bei­standes oft an der Notwendigkeit der anwaltlichen Unterstützung.

Zeitlicher Umfang

Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf begründetes Gesuch hin und erst ab diesem Zeitpunkt hin gewährt. Eine rückwirkende Bewilligung kommt nur ausnahmsweise in Frage.

Entschädigungspflicht

Nicht umfasst ist die Entschädigungspflicht der Gegenpartei, wenn das Verfahren verloren wird.

3. Subsidiarität

Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur gewährt, wenn die finanziellen Mittel für das Verfahren nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.

Von Bedeutung ist insbesondere die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB). Ist die beantragende Partei verheiratet, so sind bei den finanziellen Verhältnissen die Einkommen und Auslagen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei Klagen gegen den Ehegatten (z.B. Eheschutz/Scheidung). In diesen Fällen ist ein Prozesskostenvorschuss (bzw. Prozesskostenbeitrag) vom anderen Ehegatten zu verlangen.

Für minderjährige Kinder bzw. Kinder in Erstausbildung sind die Kosten grundsätzlich durch die Eltern zu decken.

Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann nicht geltend gemacht werden, wenn eine Rechtsschutzversicherung, ein Verband o.ä. die Deckung der aufkommenden Kosten zusichert.

4. Mittellosigkeit

Der betroffenen Person müssen die Mittel fehlen, um die Prozesskosten zu finanzieren. Berücksichtigt wird dabei sowohl das vorhandene Vermögen als auch das effektiv erzielte Einkommen.

Vermögen

Eine Person gilt als mittellos, wenn sie über kein Vermögen verfügt (wobei üblicherweise ein Notgroschen von ca. CHF 10'000.00 nicht berücksichtigt wird). Zum Vermögen zählen auch veräusserbare Sachwerte (z.B. Luxusauto), Rückkaufwerte von Lebensversicherungen und Wertschriften. Grundstücke sind grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigen, wobei im Einzelfall abgewogen werden muss, ob eine Versilberung innert nützlicher Frist möglich ist oder nicht (z.B. Erhöhung der Hypothek).

Einkommen

Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darf die antragsstellende Person nicht oder nur knapp in der Lage sein, mit ihrem Nettoeinkommen ihren Bedarf zu decken. Kann die antragstellende Person ihren Bedarf knapp decken, so ist abzuwägen, ob sie deshalb in der Lage ist, die voraussichtlich anfallenden Kosten innerhalb angemessener Frist (normalerweise ein Jahr) zu tilgen. Als Einkommen gelten nur tatsächliche Einnahmen. Dazu zählen nebst dem Lohn auch die Zulagen, Vermögenserträge und Unterhaltsbeiträge (sofern diese tatsächlich bezahlt werden). Zur Berechnung des Bedarfs geht man vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum aus (kantonal festgelegt durch Richtlinien) und erweitert dieses um die Steuern und situationsbedingt um einen Zuschlag von 10-30% auf den Grundbetrag. Dabei wird den Gerichten ein gewisses Ermessen eingeräumt.

5. Aussichtslosigkeit

Damit die Gerichtsprozesse nicht ausufern und Personen mangels finanzieller Risiken unnötige und querulatorische Verfahren hängig machen, wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weiter eingeschränkt. So wird diese nicht gewährt, wenn das Verfahren aussichtslos erscheint.

Damit die unentgeltliche Rechtspflege in Frage kommt, dürfen die Erfolgsaussichten zu Beginn des Verfahrens nicht erheblich geringer sein als die Verlustgefahr.

6. Gesuch

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist schriftlich, begründet und mit den nötigen Unterlagen bei der für das Verfahren zuständigen Instanz einzureichen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind dabei offenzulegen.

7. Nachzahlung

Die Formulierung «unentgeltlich» ist irreführend. Denn weder das Verfahren noch die Anwaltskosten werden vom Staat geschenkt. Vielmehr wird die Zahlungspflicht aufgeschoben.

Wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, so sind die angefallenen Kosten nachzubezahlen, sobald man dazu in den nächsten zehn Jahren dazu in der Lage ist.

8. Weitergehende Beratung

Sollten Sie Fragen zum Einzelfall haben oder eine Beratung benötigen, so stehen Ihnen die Experten von Legal Partners Zurich gerne zur Verfügung.