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Unfälle und Krankheiten sind so unvorhersehbar wie das Leben selbst. Deshalb ist es wichtig, über die Möglichkeiten informiert zu sein, wie man für den Fall einer Urteilsunfähigkeit seinen eigenen Willen und die persönlichen Wünsche bezüglich medizinischer Massnahmen verwirklichen kann. Hierzu dient insbesondere eine Patientenverfügung, über deren Erstellung, Inhalt und Wirkungen wir Ihnen in der Folge einen Überblick verschaffen.
1. Was ist eine Patientenverfügung?
Mit einer Patientenverfügung stellen Sie sicher, dass Ihr Wille bezüglich medizinischer Massnahmen auch dann noch berücksichtigt wird, wenn Sie sich nicht mehr selbst äussern können oder nicht mehr urteilsfähig sind. Sie halten im Voraus schriftlich fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen. Das erlaubt es Ärztinnen und Ärzten gemäss Ihrem Willen zu handeln und entlastet die Angehörigen.
2. Was kann ich in einer Patientenverfügung festhalten?
In der aktuellen Situation ist etwa relevant, dass in einer Patientenverfügung festgehalten werden kann, dass man im Falle einer Corona-Erkrankung beispielsweise in seinem bekannten Alters- oder Pflegeheim behandelt werden möchte und auf die Verlegung auf die Intensivstation eines Spitals verzichtet.
Weiter kann Inhalt einer Patientenverfügung jede Entscheidung bezüglich medizinischer Massnahmen sein, z.B. bei unerwarteten akuten Ereignissen (z.B. Unfall, Herzinfarkt, Schlaganfall). Dort stellt sich die Frage, ob im Falle einer ärztlichen Beurteilung, dass die Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit sehr gering ist, die lebenserhaltenden bzw. lebensverlängernden Massnahmen aufrechterhalten werden sollen oder nicht. Auch die Frage, ob eine Schmerz- und Symptombehandlung durchgeführt werden soll, selbst wenn dies z.B. eine Bewusstseinstrübung zur Folge hätte, wird typischerweise in einer Patientenverfügung geregelt. Ebenso die Frage der dauerhaften künstlichen Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrung sowie einer Reanimation im Falle eines Herz-Kreislauf- oder Atemstilltands. Darüber hinaus kann in der Patientenverfügung festgehalten werden, ob eine Organspende und eine Autopsie gestattet sein sollen und falls ja, in welchem Umfang.
In der Patientenverfügung kann auch eine Person als therapeutische Vertretung bezeichnet werden, welche in Falle der Urteilsunfähigkeit über die Art der Behandlung oder Pflege entscheiden soll.
3. Gibt es ein Formular für eine Patientenverfügung?
Verschiedene Institutionen stellen Patientenverfügungen kostenlos oder kostenpflichtig zur Verfügung. Es wird dabei zwischen knapp gehaltenen Standard-Patientenverfügungen und massnahmenorientierten Patientenverfügungen, die sich an Menschen mit bestehenden Erkrankungen richten, unterschieden. Je ausführlicher Ihre Patientenverfügung ist, desto besser können Sie Ihren Willen zum Ausdruck bringen. Dies erleichtert den behandelnden Ärzten zu entscheiden, wie sie in einer konkreten Situation handeln sollen. Je klarer Sie Ihren Willen äussern, desto weniger Auslegungsprobleme ergeben sich im Ernstfall. Um sicherzugehen, dass die Patientenverfügung auch dem wirklichen Willen entspricht, empfiehlt es sich, diese mit Ihrem Arzt oder einer anderen Fachperson zu besprechen.
4. Muss ich die Patientenverfügung von Hand verfassen?
Teilweise. Sie können die Patientenverfügung elektronisch verfassen oder ein vorgefertigtes Formular verwenden. Allerdings muss jede Patientenverfügung das Erstellungsdatum und die Unterschrift der verfügenden Person enthalten.
5. Wo bewahre ich die Patientenverfügung auf?
Äussern Sie Ihre Wünsche und deponieren Sie die ausgefüllte, datierte und unterschriebene Patientenverfügung bei Ihrem Hausarzt oder bei einer Vertrauensperson. Tragen Sie ausserdem in Ihrem Portemonnaie immer einen Hinweis auf Ihre Patientenverfügung und deren Aufbewahrungsort mit. Der Hinterlegungsort kann auch auf der Krankenversicherungskarte eingetragen werden.
6. Was passiert, wenn sich meine Einstellung ändert?
Die Patientenverfügung muss immer dem aktuellen Willen des Verfassers entsprechen. Wenn Sie Ihre Einstellung ändern und die Patientenverfügung anpassen wollen, können Sie dies jederzeit tun, indem Sie eine neue Patientenverfügung verfassen, datieren und unterzeichnen. Ohnehin empfiehlt es sich, die Patientenverfügung alle zwei Jahre neu zu datieren und zu unterschreiben, damit Sie im Ernstfall eine aktuelle Patientenverfügung mit sich führen oder hinterlegt haben.
7. Was geschieht, wenn keine Patientenverfügung verfasst und keine Vertretung bezeichnet wurde?
Bevor ein Eingriff vorgenommen werden kann, muss der Arzt in diesem Fall die Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertretung einholen. Gibt es keine gesetzliche Vertretung, so können die Angehörigen an Ihrer Stelle einwilligen. Sind auch keine Angehörigen vorhanden oder wollen diese keine medizinischen Entscheide treffen, so wird von der zuständigen Behörde ein Beistand bezeichnet.
8. In welchem Verhältnis steht die Patientenverfügung zum Vorsorgeauftrag?
Wenn Sie eine Patientenverfügung verfassen, sollten Sie gleichzeitig auch an einen Vorsorgeauftrag denken. Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede handlungsfähige Person festlegen, wer sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit vertreten soll. Im Zusammenhang mit der Vertretung in medizinischen Belangen ist darauf zu achten, dass sich Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag nicht widersprechen. Im Gegensatz zur Patientenverfügung muss der Vorsorgeauftrag eigenhändig (handschriftlich, datiert und mit Unterschrift) verfasst oder öffentlich beurkundet werden. Weitere Infos zum Vorsorgeauftrag finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik «Wissenswertes».
9. Weitergehende Beratung
Sollten Sie Fragen zum Einzelfall haben oder eine Beratung benötigen, so stehen Ihnen die Experten von Legal Partners Zurich gerne bei der Ausarbeitung Ihrer Patientenverfügung oder eines Vorsorgeauftrags zur Verfügung.