Der Vorsorgeauftrag

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Ein Unfall oder eine Krankheit lassen sich nicht voraussehen. Aufgrund unplanbarer Ereignisse ist man plötzlich auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dies kann auch junge Menschen treffen. Wir raten, sich frühzeitig mit der Planung eines solchen Falles auseinanderzusetzen. Ein Unfall, eine Krankheit oder altersbedingte Veränderungen (z.B. Demenz, Alzheimer) können eine vorübergehende (Bewusstlosigkeit, Koma) oder dauerhafte Urteilsunfähigkeit verursachen. Damit in diesen Situationen schnell Unterstützung in Anspruch genommen werden kann und damit kein langwieriges Verfahren bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingeläutet werden muss, sollte man rechtzeitig einen Vorsorgeauftrag verfassen. Ein solcher kann mit relativ wenig Aufwand und Kosten erstellt werden.

1. Vorbemerkungen

Jede handlungsfähige Person kann mittels Vorsorgeauftrag festlegen, wer sie im Falle der Urteilsunfähigkeit vertreten soll. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig (handschriftlich, datiert und mit Unterschrift) zu verfassen oder öffentlich zu beurkunden (im Kanton Zürich bei den öffentlichen Notariatsstellen).

Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde (ESB), dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, so prüft sie die Gültigkeit des Vorsorgeauftrages und die Eignung der darin beauftragten Person. Anschliessend validiert die ESB den Vorsorgeauftrag. Die im Vorsorgeauftrag oft angetroffene Formulierung «Man solle die KESB nicht informieren», würde somit dazu führen, dass der Vorsorgeauftrag nicht validiert und daraus folgend der Beauftragte den Auftrag nicht gültig annehmen kann.

Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. Ein weiterer Entscheid der ESB ist nicht nötig.

Im Kanton Zürich kann der Vorsorgeauftrag bei der ESB hinterlegt sowie dessen Errichtung und Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt registriert werden. Wichtig ist, dass der ESB im Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit das Original vorliegt.

2. Inhalt

Normalerweise werden drei Vertretungsbereiche unterschieden, wobei eine Person für alle Bereiche eingesetzt werden kann oder verschiedene Personen für die einzelnen Bereiche. Um  Missverständnisse und Überschneidungen zu vermeiden, lohnt es sich meistens, nur eine Person zu beauftragen.

 a. Personensorge
Betroffen sind hier, ähnlich wie bei der Patientenverfügung, das körperliche, geistige und seelische Wohl. Um der beauftragten Person den Auftrag zu erleichtern, können Wünsche und Werte im Vorsorgeauftrag niedergeschrieben werden. Aufgrund der inhaltlichen Ähnlichkeit mit der Patientenverfügung sollte die Vertretung an die gleiche Person erfolgen, oder die einzelnen Aufgabenbereiche klar und verständlich getrennt werden.

 b. Vermögenssorge
Betroffen ist das eigene Vermögen. Die Vertretungsperson muss das Vermögen sachgerecht verwenden und sich um die finanziellen Angelegenheiten kümmern. Auch hier kann inhaltlich die konkrete Verwendung (z.B. jährliche Spenden) festgehalten werden. Es wird empfohlen, dem Beauftragten klare Weisungen zur konkreten Vermögensverwaltung zu geben. Die Vermögensverwaltung kann auch einer juristischen Person übertragen werden.

c. Vertretung im Rechtsverkehr
In diesem Bereich wird der Beauftragte bevollmächtigt, die urteilsunfähige Person gegenüber Banken, Behörden, Geschäftspartnern, der Familie etc. rechtlich zu vertreten. Auch hier sollte insbesondere für aussergewöhnliche Vertretungen (z.B. Hausverkauf) eine explizite Formulierung im Vorsorgeauftrag vermerkt sein.

3. Entschädigung

Meist wird im Vorsorgeauftrag festgehalten, ob für den Beauftragten eine Entschädigung erfolgen soll oder nicht. Spesenersatz ist immer geschuldet. Fehlt eine solche Formulierung, so legt die ESB eine angemessene Entschädigung fest, sofern dies gerechtfertigt erscheint.

4. Wieso genügt eine normale Vollmacht nicht?

Häufig werden Vollmachten erteilt, welche festhalten, dass diese auch nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Vollmachtgebers weiterhin gelten. Dies ist grundsätzlich möglich, wird aber von vielen Institutionen (Banken etc.) nicht akzeptiert. Unzulässig ist es hingegen, eine Vollmacht zu erteilen, die erst im Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit gilt. Damit würden die Formvorschriften des Vorsorgeauftrages umgangen werden.

 5. Folgen der Urteilsfähigkeit ohne Vorsorgeauftrag

Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen hat der Partner von Gesetzes wegen für die alltäglichen Handlungen ein Vertretungsrecht, muss aber für aussergewöhnliche Rechtshandlungen eine Bewilligung der ESB einholen. Bei alleinstehenden Personen wird eine Beistandschaft errichtet.