Corona-Virus I Übersicht finanzielle Massnahmen

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Seit rund drei Wochen ist die Schweiz im Corona-Lockdown. Der Bundesrat entscheidet in kürzesten Abständen mittels Notverordnungen und versucht mit den verordneten Mass-nahmen die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Die Massnahmen haben weitgreifende finanzielle Folgen für die Wirtschaft. Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen hat der Bundesrat Notmassnahmen beschlossen. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten finanziellen Massnahmen:

1. Kurzarbeitsentschädigung [KAE]

Massnahme

  • Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden angeordnete vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit [zurzeit Vereinfachung im Voranmeldverfahren, in dem kein schriftliches Einverständnis vorgewiesen werden muss], wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt.

  • Durch die KAE wird ein anrechenbarer Arbeitsausfall angemessen entschädigt, damit sollen Arbeitslosigkeit verhindert und Arbeitsplätze erhalten werden.

  • Ein Verweis auf Coronavirus genügt nicht, der Arbeitgeber muss glaubhaft machen, dass der Arbeitsausfall in adäquat kausalem Zusammenhang zum Auftreten des Coronavirus steht.

  • Unternehmen müssen den Arbeitsausfall von nur 1 Tag selbst tragen, bevor ihnen die Unterstützung zusteht.

  • Es gilt zu unterscheiden

    • Arbeitsausfall durch behördliche Massnahmen [bspw. Ladenschliessung]

    • Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen [bspw. Nachfragerückgänge]

Voraussetzung/Inanspruchnahme

  • Ungekündigtes Arbeitsverhältnis.

  • Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können.

  • Arbeitszeit ist kontrollierbar.

  • Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden aus.

  • Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören [das SECO erachtet das unerwartete Auftreten des Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend).

2. Entschädigung für Selbstständige

Massnahme

  • Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

    • Schulschliessungen

    • Ärztlich verordnete Quarantäne

    • Schliessung eines selbstständig geführten öffentlichen Betriebes

  • Die Regelung gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen.

  • Weitere Unterstützung für Selbstständigerwerbende, welche die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, ist in Planung.

3. Verbürgte Bankkredite für KMU

Massnahme

  • Verbürgte Bankkredite bis zu CHF 580 Mio. für KMU in finanziellen Engpässen.

  • Die mittels Bürgschaften erhaltenen Bankkredite müssen jedoch zurückbezahlt werden.

  • Verbürgte Bankkredite bis zu CHF 580 Mio. für KMU in finanziellen Engpässen. Die mittels Bürgschaften erhaltenen Bankkredite müssen jedoch zurückbezahlt werden.

  • Der Bundesrat erleichtert zudem die Bedingungen für eine Bürgschaft. Bis Ende 2020 will er für neue Bürgschaften die einmaligen Gesuchprüfungskosten und die Risikoprämien der Unternehmen für das erste Bürgschaftsjahr übernehmen.

Voraussetzung/Inanspruchnahme

  • KMU muss sich betreffend Kredit an ein Finanzinstitut wenden [Bürgschaftsübernahme setzt Kredit voraus].

  • Bürgschaftsgesuch an eine der vier anerkannten Bürgschaftsorganisationen:

    • BG Mitte, Bürgschaftsgenossenschaft für KMU

    • BG OST-SÜD, Bürgschaftsgenossenschaft für KMU

    • Cautionnement romand [Bürgschaft Westschweiz)

    • Bürgschaftsgenossenschaft SAFFA, für Frauen

  • Bürgschaftsentscheid innert 3 Wochen.

  • Die Bürgschaftsorganisationen entscheiden selbständig und abschliessend über die Erteilung einer Bürgschaft.

4. Massnahmen betreffend Steuerforderung

Massnahme

  • Erstreckung der ordentlichen Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für natürliche Personen [insb. stark belastete Familien und Einzelpersonen] vom 31. März auf den 31. Mai 2020.

  • Möglichkeit eines Gesuches um Anpassung der provisorischen Steuerrechnung der Staats- und Gemeindesteuern für juristische Personen mit Verlusten sowie für mit Einkommenseinbussen rechnenden natürliche Personen, jeweils bedingt durch das Corona-Virus.

  • Stundung von Steuerrechnungen: Möglichkeit der Erstreckung der üblichen Zahlungsfrist/Vereinbarung von Ratenzahlungen für juristische und natürliche Personen [bspw. Selbstständigerwerbende] betreffend die fällige definitive Steuerrechnung. Im Bereich der direkten Bundessteuer: Möglichkeit der Stundung provisorischer Rechnungen.

5. Rechtsstillstand im Betreibungswesen

Massnahme

  • Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden.

  • Direkt im Anschluss beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien. Diese haben die gleiche Wirkung und dauern bis am 19. April 2020.

  • Den so genannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen hat der Bundesrat angeordnet, damit sollen Schweizer Unternehmen in diesem Bereich eine gewisse Entlastung erfahren.

6. Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen

Massnahme

  • Vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen [AHV/IV/EO/ALV] für von der Krise betroffene Unternehmen

  • Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist.

  • Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind.

Inanspruchnahme

  • Zuständig für die Zahlungsaufschübe und die Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen, die ein entsprechendes Gesuch prüfen.