Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat

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Die Entscheidung, ob man heiratet oder im Konkubinat lebt, hat sowohl während der Dauer des Zivilstandes als auch bei Beendigung weitreichende Folgen. Nachfolgend werden einige Aspekte, auf die sich die Wahl des Zivilstandes auswirkt, kurz erläutert.

 

1. Zahle ich aufgrund der Heirat automatisch höhere Steuern?

Nein. Die sogenannte "Heiratsstrafe" betrifft nur besserverdienende Paare mit ähnlich hohem Einkommen. Das Einkommen von Ehepartnern wird zusammengerechnet und fällt damit unter Umständen in eine höhere Steuerprogression. Bei niedrigen und unterschiedlich hohen Einkommen spielt sie keine Rolle. Bei ausländischen, verheirateten Doppelverdienern, die quellensteuerpflichtig sind, gelten für jeden Partner unterschiedliche Steuersätze.

 Um die Nachteile der höheren Progression auszugleichen, können Ehepartner einen Doppelverdiener-Abzug geltend machen. Der Abzug wird vom tiefen Einkommen abgezogen und beträgt bei der Staatssteuer im Kanton Zürich max. CHF 5'900. Unterschreitet das niedrigere Einkommen nach Abzug der Berufsauslagen, der Beiträge an die Säule 3a und der Einkaufsbeiträge in die 2. Säule den Betrag von CHF 5'900, darf nur noch der übrig gebliebene Teil abgezogen werden.

 Bei der Bundessteuer hängt der Abzug von der Höhe des niedrigeren Erwerbseinkommens ab, abzüglich der oben erwähnten Abzüge. 50% des niedrigeren Einkommens kann abgezogen werden, wenn das niedrigere Einkommen nach allen Abzügen mehr als CHF 8'100 beträgt, mindestens aber CHF 8'100 und max. CHF 13'400.

 Bei Konkubinatspaaren werden die Steuern separat veranlagt. Gutverdienende Konkubinatspartner zahlen meist weniger Steuern als verheiratete Doppelverdiener.

2. Zahle ich im Konkubinat höhere Steuern für eine Erbschaft meines Konkubinatspartners?

Ja. Die Höhe der Steuer ist von Ihrem Wohnsitz abhängig. Die Erben sind steuerpflichtig für bewegliches Vermögen, wie z.B. Bargeld, Kontoguthaben und Wertschriften. Die Kantone am letzten Wohnsitz des Erblassers legen die Steuersätze fest (Immobilien werden an ihrem Standort versteuert).

Die meisten Kantone kennen bei Schenkungen und Erbschaften unter Konkubinatspartnern keine steuerlichen Privilegien. Die Konkubinatspartner werden als Nichtverwandte mit einer hohen Steuer belegt. Im Kanton Zürich gilt ein Steuerfreibetrag von CHF 50'000 für Konkubinatspartner. Der Freibetrag gilt nur, wenn das Konkubinatspaar mindestens 5 Jahre im gleichen Haushalt zusammengelebt hat.

Im Gegensatz dazu erheben die meisten Kantone (z.B. Kanton Zürich) bei Ehegatten keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern.

 3. Erbt meine Konkubinatspartnerin, wenn ich kein Testament schreibe?

Nein. Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht. Um den Konkubinatspartner zu begünstigen, ist zwingend ein Testament oder ein Erbvertrag notwendig. Ansonsten geht der Partner leer aus. Sind pflichtteilsgeschützte Erben vorhanden (z.B. gemeinsame oder nicht gemeinsame Kinder), erhält der Konkubinatspartner maximal die verfügbare Quote. Für die optimale Begünstigung wird ein Erbvertrag empfohlen.

Für Verheiratete gilt hingegen das gesetzliche Erbrecht. Das heisst, der überlebende Ehepartner erbt die Hälfte des Nachlasses und mindestens den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs – dieses Verhältnis bleibt unverändert nach der geplanten Revision des Erbrechts). Dazu kommen bei den Güterständen der Errungenschaftsbeteiligung und Gütergemeinschaft noch die güterrechtlichen Ansprüche. Auch bei Ehegatten wird für eine optimale Begünstigung ein Erbvertrag (kombiniert mit einem Ehevertrag) empfohlen.

4. Hat meine Konkubinatspartnerin im Falle meines Todes Anspruch auf eine Witwen-/ Witwerrente?

Nein. Konkubinatspartner erhalten beim Tod des Partners weder von der AHV noch von der Pensionskasse oder von der Unfallversicherung eine Witwen- bzw. Witwerrente. Leistungen der Pensionskasse an Konkubinatspartner sind freiwillig und ergeben sich aus dem Reglement der jeweiligen Pensionskasse. Eine Begünstigung muss angemeldet werden.

Die Ehegattin erhält eine Witwenrente, falls sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat (egal welches Alter) oder die Ehefrau älter als 45 Jahre ist und mindestens 5 Jahre mit dem Verstobenen verheiratet war. Ein Witwer erhält nur eine Rente, solange er Kinder unter 18 Jahren hat.

5. Kriegen meine Kinder im Falle des Todes von mir und meinem Partner eine Waisenrente?

Ja. Kinder unter 18 Jahren oder Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis im Alter von 25 Jahren kriegen eine Rente. Es spielt keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren oder im Konkubinat gelebt haben.

6. Erhalte ich eine höhere Rente als Konkubinatspaar verglichen mit einem Ehepaar?

Ja. Ein Konkubinatspaar erhält im Jahr eine maximale AHV-Rente von CHF 58'880. Die AHV-Rente der Ehegatten ist plafoniert. Die Rente ist nur 1.5-mal so hoch wie die Rente für Konkubinatspaare. Die maximale Rente für ein Ehepaar pro Jahr beträgt CHF 42'660.

7. Muss ich meine Pensionskasse im Falle einer Scheidung in jedem Fall teilen unabhängig vom gewählten Güterstand?

Ja. Das Pensionskassenguthaben welches die Ehegatten während der Ehe angespart haben wird bei der Scheidung aufgeteilt. Dies gilt auch wenn die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung gewählt haben.

Konkubinatspartner haben keine gegenseitigen Ansprüche auf die Pensionskasse des jeweils anderen. Dies kann je nach Wahl des Familienmodells problematisch sein. Verringert beispielsweise ein Konkubinatspartner sein Arbeitspensum, z.B. für die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung, hat er im Trennungsfall eine beträchtliche Vorsorgelücke, da eine hälftige Teilung der Pensionskasse gesetzlich nicht vorgesehen ist. Für diesen Fall ist es ratsam, mittels Konkubinatsvertrag eine persönliche Vorsorge aufzubauen.

8. Ich und mein Partner haben verschiedene Nationalitäten, profitieren wir von einer Eheschliessung?

Ja. Nach drei Jahren Ehe mit einem Schweizer Bürger und fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz kann die erleichterte Einbürgerung beantragt werden. Nach fünf Jahren Ehe besteht ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Als Konkubinatspaar gibt es keine entsprechenden Vorteile.

9. Erhalte ich im Spital Zutritt zu meinem Ehegatten und Auskunft über den gesundheitlichen Zustand?

Ja. Ehepartner erhalten Auskunft und haben die Zutrittsberechtigung im Spital wie auch das Weisungsrecht. Problematisch ist diese Situation für Konkubinatspaare. Konkubinatspartner haben keinen Anspruch auf ärztliche Auskunft und kein Weisungsrecht im Spital. Diese Situation sollte zwingend mit einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag geregelt werden.

10. Wessen Familiennamen erhalten unsere Kinder, wenn wir nicht verheiratet sind?

Die Kinder von Konkubinatspartnern erhalten den Ledignamen des Elternteils mit der elterlichen Sorge. Teilen sich die Eltern die elterliche Sorge, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Bei Ehegatten erhalten die Kinder den gemeinsam festgelegten Familiennamen.

11. Wie bestimmt sich das Bürgerrecht meiner Kinder?

Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. Wenn ein Elternteil Schweizer Bürger ist, erhalten Kinder das Schweizer Bürgerrecht.  Es bestehen keine Unterschiede zwischen Konkubinat oder Ehe.

12. Welche Behörde ist im Streitfall zuständig?

Bei ehelichen Kindern werden Unterhalt und Kinderbelange im Rahmen von Eheschutz- und Scheidungsverfahren vom Gericht geregelt.

Bei Kindern von Konkubinatspaaren ist für die Fragen der elterlichen Sorge, der Obhut und der Betreuung die KESB zuständig. Dies gilt theoretisch auch bei Verheirateten, sofern nicht gleichzeitig die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geregelt wird. Dies kommt eher seltenen vor. Für die Regelung des Kinderunterhalts ist die KESB nur zuständig, wenn einen Einigung zwischen den Kindseltern vorliegt (genehmigte Unterhaltsverträge). Können sich die Eltern über die Unterhaltsfrage nicht einigen ist eine Unterhaltsklage beim Gericht anhängig zu machen.

Im Gegensatz zu Eheschutzbegehren und Scheidungsklagen kann die Unterhaltsklage von Konkubinatspaaren nicht direkt beim Gericht eingereicht werden. Momentan sieht das Gesetz noch ein vorgängiges Schlichtungsverfahren vor. Aufgrund der Komplexität von Unterhaltsberechnungen kommt es im Schlichtungsverfahren selten zu einer Einigung. Die Revision der ZPO sieht die Aufhebung des Schlichtungsverfahrens vor.

13. Habe ich als Konkubinatspartnerin Anspruch auf eigenen Unterhalt nach der Trennung?

Nein. Nur Verheiratete haben Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Für Konkubinatspaare gibt es keinen Unterhalt. Sind jedoch Kinder vorhanden gibt es Kinderunterhalt. Dieser setzt sich aus Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt zusammen.         

Naturalunterhalt entspricht dem Betreuungsaufwand für das Kind, der nicht in der Erwerbszeit anfällt.

Als Barunterhalt gelten die direkten Auslagen für das Kind, z.B. Krankenkasse, Wohnkosten oder Kosten einer externen Betreuung.

Betreuungsunterhalt entspricht den indirekten Kosten der Betreuung während möglicher Erwerbszeit. Der Betreuungsunterhalt gleicht bis zu einem gewissen Grad aus, wenn ein Elternteil während der Betreuungszeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Es gleicht nur das Existenzminimum aus.

14. Mit welchen Kosten muss ich bei einer Trennung oder einer Scheidung rechnen?

Egal ob Trennung oder Scheidung, eine einvernehmliche Lösung ist in Bezug auf Anwalts- und Gerichtskosten immer die günstigste Lösung. Zudem zeigt die Erfahrung, dass gemeinsam erarbeitete Lösungen langfristig besser akzeptiert werden.

Eine Scheidungskonvention oder Trennungsvereinbarung kostet je nach Komplexität der Familienverhältnisse zwischen CHF 2'000 und CHF 5'000. Eine strittige Scheidung verursacht schnell Kosten im fünfstelligen Bereich.

Ein Verfahren bei der KESB oder vor Gericht zur Regelung des Besuchsrechts und des Kinderunterhalts kostet ebenfalls schnell über CHF 5'000.

Im Kanton Zürich werden die Gerichtskosten nach der kantonalen Gebührenverordnung festgelegt und betragen zwischen CHF 300 und CHF 13'000. Erfahrungsgemäss liegen die Gerichtskosten bei mindestens CHF 3'000.